Subventionen für Insolvenzverwalter

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Müssen Insolvenzverwalter wirklich subventioniert werden? Ist er der Beitrag eines Insolvenzverfahrens zum allgemeinen wirtschaftlichen Wohlergehen so groß, dass es gerechtfertigt ist, wie sie mit öffentlichen Mitteln zu subventionieren?

Insolvenzverwalter werden sofort bestreiten, dass sie subventioniert werden. Zugegeben, es ist etwas überspitzt formuliert, weil wir davon sprechen, dass Subventionen an die Insolvenzverwalter fließen. Nein, die Subventionen fließen nicht an die Insolvenzverwalter, sondern in die Insolvenzmasse. Aber von dort erhält der Insolvenzverwalter seine Vergütung; von dort werden die von ihm mandatiert, Rechtsanwaltssozietät in und Steuerberatungsgesellschaften, an denen er selbst beteiligt ist, bezahlt.

Insolvenzverwalter werden auch bestreiten, dass die Insolvenzmasse subventioniert wird. Wir sehen dies aber doch so. Hier sind unsere Gründe:

Wir verstehen Subventionen als Zuwendung öffentlicher Mittel ohne unmittelbare Gegenleistung, einschließlich Steuervergünstigungen.

Drei Bereiche sind es, in denen eine solche Subvention für das Insolvenzverfahren feststellen können:

Missbrauch des Insolvenzgelds

Der vorläufige Insolvenzverwalter vermehrt die Masse, indem er die Mitarbeiter möglichst lange, maximal also drei Monate, arbeiten lässt, ohne sie selbst zu bezahlen. Die Vergütung wird in Form des Insolvenzgelds von der Bundesagentur für Arbeit getragen, ihre Kosten wiederum auf alle Unternehmen in Deutschland umgelegt. Die Beiträge werden über die Berufsgenossenschaften eingezogen. So tragen auch wir als Rechtsanwälte zum Beispiel das Insolvenzgeld mit.

Beschäftigungsgesellschaften oder Transfergesellschaften

Beschäftigungsgesellschaften, Qualifizierungsgesellschaften oder Transfergesellschaften, so werden Unternehmen genannt, die ihren Umsatz damit erzielen, dass sie andere Arbeitgeber von der Last befreien, ihre Mitarbeiter bezahlen zu müssen: diese Mitarbeiter werden mit mehr oder weniger sanften Mitteln bewogen, einen so genannten Dreiseitenvertrag zum Wechsel in die Transfergesellschaft abzuschließen. Mit diesem Dreiseitenvertrag endet ihr Arbeitsverhältnis sofort. Statt Lohn erhalten sie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, so genanntes Transferkurzarbeitergeld, Paragraphen 216a, 216b SGB III.

Das abgebende Unternehmen zahlt an die Transfergesellschaft einen Betrag, der es manchmal auch noch ermöglicht, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit aufzustocken. Ist der Insolvenzverwalter der abgebende Unternehmer, sind wir diese Aufstockungsbeträge jedoch in der Regel minimal.

Insolvenzanfechtungen eigener Zahlungen

Damit meinen wir den Sachverhalt, dass der Insolvenzverwalter in der Zeit vor Insolvenzeröffnung, also als vorläufiger “schwacher” Insolvenzverwalter, zum Beispiel umsatzsteuerpflichtige Geschäfte tätigt, woraus er Erlöse erzielt. Wir nennen dies das “Gummibärchen-Modell”.

Dabei nimmt der Insolvenzverwalter auch Umsatzsteuer ein, die er an das Finanzamt abführen muss. Sobald er die Urkunde über seine Bestellung zum Insolvenzverwalter in Händen hat, wird er nun diese eigene Zahlung anfechten. Das Finanzamt muss ihm diese gerate vom vorläufigen Insolvenzverwalter abgeführte Umsatzsteuer erstatten. Die Finanzverwaltung kann ihre Steuerforderung zu Insolvenztabelle anmelden und hoffen, dass die Quote nicht allzu gering ausfällt.

Hätte der Insolvenzverwalter das gleiche Geschäft nach seiner Bestellung getätigt, so hätte er die Umsatzsteuer in voller Höhe an das Finanzamt bezahlen müssen.

Gegen diese Praxis der Subventionierung sind drei gewichtige Gründe anzuführen:

1. die Verschwendung öffentlicher Mittel,

2. massive Wettbewerbsverzerrungen, denn der Insolvenzverwalter arbeitet dadurch mit niedrigeren Kosten als die Mitbewerber des von ihm verwalteten Unternehmens

3. die Argumente, die generell gegen Subventionen angeführt werden: es werden wirtschaftlich nicht sinnvolle Verhaltensweisen gefördert und somit Zustände am Leben gehalten, die überholt sind. Im Fall des Insolvenzverfahrens werden also Unternehmen, die wirtschaftlich nicht lebensfähig sind, durchgeschleppt.

Insolvenzanfechtung Gummibärchen Fall

Der Insolvenzverwalter kann sogar Zahlungen im Wege der Insolvenzanfechtung zurückholen, die er selbst als vorläufiger Insolvenzverwalter bewirkte, ja deren Entstehung sogar auf sein aktives Tun zurückging.

Ein Beispiel hierfür läuft bei uns unter dem Stichwort

“Gummibärchen Fall”.

Der Gummibärchen-Fall soll sich wie folgt abgespielt haben.

Als Insolvenz beantragt wurde und der Rechtsanwalt X. als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde, stellte er fest, dass der Betrieb über große Vorräte an Gummibärchen verfügte.

Während der Phase der vorläufigen Insolvenz wurden nun diese Gummibärchen containerweise verkauft, auf Initiative des Insolvenzverwalters.

Angenommen, die Gummibärchen waren 1.000.000,00 € netto Wert, so wurden also 1.070.000,00 € an der Insolvenzmasse gezahlt (Lebensmittel nur 7 % Umsatzsteuer)

Diese 70.000,00 € Umsatzsteuer musste der vorläufige Insolvenzverwaltern nun an das Finanzamt abführen, wie jeder andere Verkäufer auch.

Nun wurde der gleiche Rechtsanwalt X. im Insolvenzeröffnungsbeschluss zum Insolvenzverwalter bestellt. Nun wollte er vom Finanzamt die 70.000,00 € Umsatzsteuer zurückhaben, im Wege der Insolvenzanfechtung.

Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht.

Pech für den Insolvenzverwaltern war, das Gummibärchen Lebensmittel sind und deshalb den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% nur erbrachten. Hätte er Spirituosen vorgefunden oder Maschinenteile, so hätte er dank eines Umsatzsteuersatzes von 19% 190.000,00 € zusätzliche Insolvenzmasse geschaffen, auf Kosten des Steuerzahlers.

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