Interessenausgleich in der Insolvenz

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Grundsätzlich sind die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über eine Betriebsstilllegung auch in der Insolvenz einzuhalten.

Kommt jedoch ein Interessenausgleich nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder Aufforderung zu solchen Verhandlungen zu Stande, so kann der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Betriebsänderung beantragen. Diese Zustimmung ersetzt dann den Interessenausgleich mit dem Betriebsrat; § 122 InsO.

Voraussetzung jedoch ist, dass der Verwalter dem Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat.

In der Praxis sind damit die Möglichkeiten, das Verfahren über den Interessenausgleich zu beschleunigen, sehr beschränkt. Denn die Zustimmung des Arbeitsgerichts wird ja auch nicht über Nacht erteilt, sondern setzt ein förmliches gerichtliches Verfahren in Gang.

Von daher dürfte es sich für den Insolvenzverwalter empfehlen, den Interessenausgleich im herkömmlichen Verfahren des Betriebsverfassungsrechts durchzuführen.

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