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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann erfahrener Vertreter Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren Seniorpartner der Fachanwälte

Einem früher viel beschäftigten und wirtschaftlich erfolgreichem Verwalter in damals Konkursverfahren und später auch Insolvenzverfahren aus Köln wird dieser Satz zugeschrieben:

„Ich habe noch kein Konkursverfahren erlebt, bei dem es dem Verwalter nicht gelungen wäre, das wenige, das er fand, mehr oder weniger gerecht zwischen sich und seinesgleichen zu verteilen.“

Daran hat sich mit der Einführung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtsreform nichts geändert.

Das Eröffnungsverfahren

Der erste Abschnitt des Insolvenzverfahrens bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beginnen mit der Stellung eines Insolvenzantrags, woran sich dessen formale Prüfung auf Zulässigkeit anschließt. Ist der Insolvenzantrags zulässig, so werden in aller Regel Sicherungsmaßnahmen ergriffen, ein Gutachter und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

Der Insolvenzantrag

Bei den Insolvenzanträgen wird zwischen einem eigenen Antrag des Schuldners, dem so genannten Eigenantrag, und Anträgen der Gläubiger unterschieden.

Insolvenzverfahren - Antrag auf Eröffnung des Insolövenzverfahrens über das Vermögen des ... so die offizielle Bezeichnung

Ohne Antrag auf Eröffnung des INsolvenzverfahrens wird kein Insolvenzverfahren eröffnet

Ohne einen Antrag wird kein Insolvenzgericht tätig. Erst auf einen Antrag hin prüft es, ob ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist.

Der Eigenantrag des Schuldners

Die gesetzlichen Organe von juristischen Personen, insbesondere also die Geschäftsführer der GmbHs und die Vorstände der Aktiengesellschaften, sind gesetzlich verpflichtet, im Insolvenzfall einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Tun sie dies nicht, so machen sie sich strafbar wegen Insolvenzverschleppung. Außerdem können Sie persönlich dann zum Schadensersatz verpflichtet werden.

Gläubigerantrag

Der Antrag eines Gläubigers setzt gemäß § 14 InsO voraus, dass er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

Das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird regelmäßig vorliegen, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt.

Eröffnungsgrund

Die Insolvenzordnung verwendet den Begriff Eröffnungsgrund. Häufig wird jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch statt Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren verkürzt von einem Insolvenzgrund gesprochen. Auch wir verwenden häufig auf dieser Homepage den Begriff Insolvenzgrund, weil er kürzer und prägnanter ist.

Das Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn ein so genannter Eröffnungsgrund gegeben ist, § 16 InsO.

Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO und bei einer juristischen Person (zum Beispiel GmbH) die Überschuldung, § 19 InsO.

Beantragt der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also beim Eigenantrag, ist bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

Zahlungsunfähigkeit

Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er die laufenden Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat, § 17 Abs. 2 InsO. Dies kann zum Beispiel glaubhaft gemacht werden durch die Vorlage von Vollstreckungsunterlagen, die die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung belegen.

Überschuldung

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners geringer ist als seine Verbindlichkeiten. Dabei ist bei der Bewertung des Vermögens allerdings der Fortführungswert und nicht ein Zerschlagungswert zu Grunde zu legen.

Sicherungsmaßnahmen des Insolvenzgerichts

Das Insolvenzgericht ordnet in aller Regel Sicherungsmaßnahmen an, wie ein Verbot der Zwangsvollstreckung, ein allgemeines Verfügungsverbot für den Schuldner und vor allem die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, § 21 InsO.

Sitz eines der großen deutschen Insolvenzverwalters

In aller Regel wird der vorläufige Insolvenzverwalter damit beauftragt, ein Gutachten zu erstellen zu der Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob hinreichende Masse vorliegt, um die Kosten des Verfahrens zu decken, § 26 Abs. 1 InsO.

Abschluss des Eröffnungsverfahrens

Nunmehr fasst das Insolvenzgericht einen Beschluss: Entweder wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Dann wird ein Insolvenzverwalter ernannt. Dies ist in aller Regel die Person, die bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Oder es lehnt die Eröffnung ab.

Insolvenzanträge können bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen werden. Deshalb werden sie oft als Druckmittel eingesetzt, um den Schuldner zur Zahlung zu bringen.

Selten wird die Eröffnung abgelehnt, weil kein Insolvenzgrund vorliegt. Selbst wenn bei der Antragstellung der Schuldner noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sein sollte, wird dieser Zustand durch die Sicherungsmaßnahmen und die Bekanntmachung des vorläufigen Insolvenzverfahrens geschaffen werden.

Die meisten Insolvenzanträge werden jedoch abgelehnt, weil das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, § 26 Abs. 1 InsO. Der Schuldner wird dann in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Masse zu sichern. Vor allem aber wird er ein Gutachten erstellen zu zwei Fragen:

Die Frage nach der ausreichenden Masse zur Verfahrenseröffnung hat folgenden Hintergrund: Der Insolvenzverwalter wird nicht als karitatives Unternehmen tätig, sondern er will und muss seine Tätigkeit vergütet erhalten.

Die Frage ist also, ob genügend Masse vorhanden ist, um seine Tätigkeit zumindest zu Beginn zu finanzieren. Hat er erst einmal angefangen, so wird er sich bemühen, diese Masse zu mehren, um weiter arbeiten zu können. Jeder Insolvenzverwalter ist ein wirtschaftlich denkender Unternehmer, auch in eigenen Angelegenheiten.

Starker” oder ”schwacher” vorläufiger Insolvenzverwalter

Das Insolvenzgericht entscheidet bereits im ersten Beschluss, ob der vorläufige Insolvenzverwalter “stark” oder “schwach” wird. Diese Begriffe findet man nicht in der Insolvenzordnung. Aber mit ihnen umschreibt die Praxis die dem vorläufigen Insolvenzverwalter eingeräumten Machtbefugnisse, oder genauer die dem Schuldner verbleibenden Befugnisse. Der wichtigste Unterschied liegt jedoch in der Haftung für die während des Eröffnungsverfahrens vorgenommenen Handlungen.

Tatsächlich ist der “schwache” Insolvenzverwalter kaum weniger mächtig, als der “starke”. Denn der Schuldner braucht ja für jede Verfügung die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Ohne diese Zustimmung ist jedes Rechtsgeschäft unwirksam. Der Schuldner kann also keinen Schaden anrichten. Gegen den Willen des “schwachen” Insolvenzverwalters kann genauso wenig oder so viel geschehen, wie gegen den Willen des “starken” Insolvenzverwalters

Es gibt aber eine wichtige Unterscheidung: nur für Handlungen als starker vorläufiger Insolvenzverwalter haftet der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Masse.

Werden zum Beispiel jetzt, noch während der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geprüft wird, bereits Massenentlassungen durchgeführt, so unterschreibt der bisherige Geschäftsführer oder Schuldner die Kündigungen, der vorläufige “schwache” Insolvenzverwalter genehmigt sie “nur”. In aller Regel werden diese Kündigungen sogar vom Insolvenzverwalter initiiert, zumindest mit ihm abgestimmt. Sie sind bereits Teil eines Sanierungskonzepts oder zumindest seines Planes zur einstweiligen Fortführung des Betriebs oder seines Planes, den Betrieb stillzulegen.

In der Regel werden diese Kündigungen schnell ausgesprochen, ohne dass der nach dem Betriebsverfassungsgesetz vorgeschriebene Interessenausgleich, §§ 111 - 113 BetrVG, durchgeführt wurde. Die Arbeitnehmer haben nun einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, § 113 BetrVG, einer der seltenen Fälle des gesetzlichen Abfindungsanspruchs des Arbeitnehmers. Die Kündigung selbst wird durch diesen Verstoß nicht unwirksam.

Diesen Anspruch auf Nachteilsausgleich können die Mitarbeiter dann zur Tabelle anmelden; wirtschaftlich ist er somit in aller Regel unbedeutend, wie Anmeldungen zur Tabelle im Insolvenzverfahren es leider häufig sind. Wäre der vorläufige Insolvenzverwalter ein “starker” Insolvenzverwalter gewesen, so müsste er den Nachteilsausgleich aus der Insolvenzmasse vorab bezahlen. So könnten die Arbeitnehmer häufig mehr Geld erhalten, als ein Sozialplan in der Insolvenz ihnen überhaupt einräumen darf.

Dies ist einer der offenkundigen Gründe, warum in der Praxis der “starke” vorläufige Insolvenzverwalter vermieden wird. Die Praxis bevorzugt den “schwachen” Insolvenzverwalter, der eben stärker als der “starke” Insolvenzverwalter ist: er kann sich mehr erlauben, weil er weniger Folgen riskiert.

Kostenrisiko

Grundsätzlich trägt bei Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse der Schuldner die Kosten des Verfahrens, weil er unterlegen ist. Da aber bei ihm ja mangels Masse nichts zu holen ist, haftet der Antragsteller als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten.

Umstritten ist, ob er auch für die in der Regel wesentlich höheren Auslagen im Verfahren in Anspruch genommen wird. Diese Auslagen umfassen die Kosten für den Sachverständigen, also dem vorläufigen Insolvenzverwalter, der das Gutachten erstellte. Außerdem sind Kosten für die Veröffentlichung und Zustellung entstanden.

Höhe der riskierten Kosten

Wie hoch ist dieses Kostenrisiko? Es tut uns leid, aber wir wissen es nicht. Wir können es noch nicht einmal schätzen. Wir haben deshalb einmal bei einem Insolvenzgericht angerufen, und die Frage nach dem Kostenrisiko gestellt.

Weder der Rechtspfleger noch der zuständige Richter konnten uns, bei allem Wohlwollen, auch nur eine Größenordnung sagen. Es gebe allzu viele Unwägbarkeiten in einem Insolvenzverfahren, die dieses Kostenrisiko beeinflussen könnten. Und immer gilt der Grundsatz, dass der Antragsteller für die Kosten haftet. und wahrscheinlich auch für die viel höheren Auslagen.

Die Gerichtskosten und die Kosten des Rechtsanwalts für die Antragstellung lassen sich noch klar vorhersagen. Aber der Antragsteller schuldet auch noch die Erstattung der Auslagen, und wenn viele Nachforschungen und Zustellung erforderlich sind und das Gutachten allzu teuer wird, kann das die Gerichtskosten und die Anwaltskosten weit übersteigen.

Es gibt aber zwei Möglichkeiten, die Frage, ob ein Insolvenzantrag für die Arbeitnehmer von Vorteil ist, ohne Kostenrisiko zu erörtern: zum einen kann eine Rechtsschutzversicherung einstandspflichtig sein, zum anderen gibt es die Möglichkeit, auch für den Insolvenzantrag über das Vermögen des Arbeitgebers Prozesskostenhilfe zu erhalten.

Abweichende Meinung? - Gerne!

Sollte irgend jemand einen Fehler auf dieser Homepage finden, sollte jemand der Ansicht sein, unsere Darstellung sei zu tendenziös und zu kritisch eingestellt gegenüber dem Insolvenzverfahren, sollte gar jemand sich beleidigt oder verleumdet fühlen (was niemals unsere Absicht war und ist), so bitten wir ihn, sich umgehend an uns zu wenden und in die Diskussion einzusteigen. Wir freuen uns über jede Resonanz, gerade auch über kritische Reaktionen. Und wir überprüfen unsere Standpunkte ständig und hören gerne andere, hoffentlich neue Argumente.

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Wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens an einen Anwalt, einen Interessenverband oder an eine Beratungsstelle. Diese haften für Fehler und haben in der Regel auch eine Haftpflichtversicherung, die für solche Schäden eintritt. Wer meint, er könne sich solchen Rechtsrat aus finanziellen Gründen nicht erlauben, kann sich zuvor einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht besorgen.

Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits Fahrlässigkeit genügt als Schuld.

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