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Auch im Insolvenzverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften über Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan. Aber die Summen, die in einem Sozialplan vereinbart werden können, sind gesetzlich beschränkt.
Gesamtvolumen für Sozialplan im Insolvenzverfahren eingeschränkt
Außerhalb der Insolvenzverfahren sind durchaus Sozialpläne möglich, die pro Jahr der Beschäftigung mehr als ein Bruttomonatsgehalt als Abfindung zu Grunde legen.
Die Insolvenzordnung lässt dagegen nur Sozialpläne zu mit einem Gesamtvolumen von 2,5 Bruttomonatsgehältern, § 123 InsO. Es werden also alle Bruttomonatsgehältern der betroffenen Arbeitnehmern addiert, mit dem Faktor 2,5 multipliziert, woraus sich das Gesamtvolumen des Sozialplans ergibt. Dieses mag nun nach Betriebszugehörigkeit, Alter und anderen Kriterien auf die betroffenen Arbeitnehmer aufgeteilt werden.
Erfahrungsgemäß sind jedoch in den meisten Insolvenzverfahren die Mitarbeiter im Durchschnitt mehr als 10 Jahre im Betrieb und entsprechend auch in einem fortgeschrittenen Lebensalter. Es werden also außerhalb des Insolvenzverfahrens ohne weiteres ein mehrfaches an Sozialplanvolumen üblicherweise vereinbart.
Weitere Beschränkungen für Sozialpläne im Insolvenzverfahren
Ansprüche aus einem Sozialplan im Insolvenzverfahren sind Masseforderungen, so dass sie eigentlich vorrangig zu erfüllen sind.
Aber es darf für den Sozialplan nur ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan zur Verteilung auf die Insolvenzgläubiger, also auf die nachrangige Menge der allgemeinen an einem Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger zur Verfügung steht.
Knallhart formuliert heißt dies also, dass der Sozialplan nur voll erfüllt wird, wenn das Doppelte des Sozialplanvolumens noch für die allgemeine Insolvenzverteilung zur Verfügung steht. Ansonsten wird ratierlich gekürzt.
Sozialplan 0,00 EUR ist möglich
Bei Massearmut, wenn also die Insolvenzmasse nur für die Verfahrenskosten und einen Teil der Masseverbindlichkeiten ausreicht, wird somit der Sozialplan auf 0,00 € fallen.
Diese Beschränkungen des § 123 Abs. 2 InsO gelten nicht, wenn das Insolvenzverfahren mit einem (Link) Insolvenzplan verbunden durchgeführt wird
Sozialplan - Forderung mit beschränktem Wert
Dies ist noch nicht das Ende der negativen Aspekte eines Sozialplans in der Insolvenz.
Außerhalb der Insolvenzverfahren werden Sozialplanforderungen üblicherweise fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das ist natürlich im Insolvenzverfahren ganz anders. Zwar schreibt das Gesetz dem Insolvenzverwalter vor, § 123 Abs. 3 InsO, er solle Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten, so oft hinreichende Mittel in der Masse vorhanden sind. Doch in der Praxis hat der Insolvenzverwalter hier nie Eile.
Sozialplan und Sozialleistungen (ALG II)
Das heißt, dass die Zahlungen aus dem Sozialplan erst mehrere Jahre nach der Entlassung der Mitarbeiter fließen. Denn wer nun keine neue Arbeit gefunden hat, ist längst aus der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld I ausgeschieden und auf Sozialleistungen (ALG II) angewiesen. Es ist sehr ärgerlich, denn dadurch, dass die Sozialplanleistungen jetzt erst fließt, mindern sie die Höhe der Sozialleistungen. Beim Arbeitslosengeld I werden sie nicht berücksichtigt, bei der Bemessung der Sozialleistungen (ALG II), sind sie anzurechnen.
Abschlagszahlungen unbedingt vereinbaren
Man muss deshalb als Betriebsrat unbedingt darauf achten, dass bei einem Sozialplan im Insolvenzverfahren eine Abschlagszahlung spätestens nach neun Monaten zwingend vereinbart wird, soweit dies § 123 Abs. 3 InsO zulässt. Ansonsten helfen dem individuell betroffenen Arbeitnehmer nur noch “Gestaltungsmöglichkeiten”, also legale Tricks, um die Anrechnung als Einkommen zu vermeiden. Aber Achtung: was wir hier individuell dann empfehlen, läuft niemals darauf hinaus, die Zahlung vor den Sozialbehörden zu verheimlichen. Aber was wir stattdessen empfehlen, publizieren wir nicht im Internet. Wir möchten nicht, dass irgendwann der Gesetzgeber aktiv wird und diese Gestaltungsmöglichkeiten vereitelt.
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