Insolvenzverfahren - was bringt das den Arbeitnehmern?

Sinn und Unsinn eines Insolvenzantrags gegen den Arbeitgeber

Viele Arbeitnehmer setzen große Hoffnungen in die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Doch diese Hoffnungen sind in der Regel nicht begründet. Ihre rückständigen Forderungen mögen sie dann zur Tabelle anmelden. Nachdem sich das Insolvenzverfahren über viele Jahre hin schleppte, erhalten sie einen kleinen prozentualen Anteil, wenn sie Glück haben. In aller Regel ist diese Quote lächerlich gering.

Falls ein Betriebsrat existiert, wird der Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich versuchen und einen Sozialplan vereinbaren. Doch das Volumen ist für einen Sozialplan in der Insolvenz schon vom Gesetz gedeckelt. Und auch hier erfolgt die Auszahlung erst nach vielen Jahren, und vielleicht auch nur mit einem Bruchteil. Für den Interessenausgleich in der Insolvenz und für den Sozialplan in der Insolvenz gelten Sondervorschriften, und diese wirken alle zum Nachteil der Arbeitnehmer.


Der Insolvenzverwalter wird regelmäßig zumindest Personal abbauen, also Arbeitsverhältnisse beenden. Er muss zwar dabei grundsätzlich das Arbeitsrecht beachten, aber das Arbeitsrecht in der Insolvenz bietet zusätzliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber.

Falls der Insolvenzverwalter den Betrieb nicht sofort stilllegt, versucht er noch Geld zu verdienen, also die Insolvenzmasse zu mehren, mit einer so genannten Ausproduktion, indem er mit reduzierter Belegschaft und den vorhandenen Vorräten, die existierenden Aufträge noch abarbeiten lässt.

Kündigungen der Arbeitsverhältnisse kann der Insolvenzverwalter aussprechen mit einer verkürzten Frist von maximal drei Monaten. Das Gesetz gibt ihm hierzu das Recht, § 113 InsO. Und der Insolvenzverwalter wird mit allen Arbeitnehmern den Streit um die Anfechtung beginnen, falls diese noch kurz vor Insolvenzantrag ihren Lohn erhielten.

Kosten des Insolvenzverfahrens fressen die Insolvenzmasse auf

Der Großteil der Insolvenzmasse wird in aller Regel für die Vergütung des Insolvenzverwalters und für sonstige Kosten des Insolvenzverfahrens verbraucht.

Auch die Zahlung von Insolvenzgeld ist nicht an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gebunden.

Es macht deshalb wenig Sinn für Arbeitnehmer, einen Insolvenzantrag zu stellen. Es gibt nur wenige Fälle, in denen der Insolvenzverwalter tatsächlich Arbeitsplätze rettet.

Es sind aber nicht nur Arbeitnehmer, die sich das Stellen eines Insolvenzantrags gut überlegen müssen. Denn auch für viele andere Gläubiger gilt, dass sie von einem Insolvenzverfahren überhaupt keinen Vorteil haben. Wir verstehen zum Beispiel nicht, warum die Krankenkasse als Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge häufig Insolvenzanträge stellen. Wir haben noch nie gesehen, da sie dafür auch nur einen Cent aus der Insolvenzmasse erhielten.

Sanierungen in der Insolvenz

Gelegentlich gibt es Insolvenzverfahren, bei denen die Fortführung des Unternehmens von vornherein geplant ist. So kann das Insolvenzverfahren dazu dienen, z.B. Lasten der betrieblichen Altersversorgung abzustreifen unter dem Pensionssicherungsverein die künftigen Zahlungen zu überlassen, mit dem festen Plan, das Unternehmen danach fortzuführen, gewissermaßen gehäutet wie eine Schlange.

Mit der Reform des Insolvenzrechts durch die neue Insolvenzordnung wurde zwar der Erhalt von Unternehmen und damit von Arbeitsplätzen als Gesetzesziel postuliert, in der Praxis findet eine solche Sanierung jedoch selten statt und auch nicht häufiger als vor der Insolvenzrechtsreform.

Am Erfolg versprechendsten sind Sanierungsversuche, wenn sie frühzeitig geplant wurden. Ein gutes Zeichen für die Erfolgsaussichten ist es, wenn die Führung der Gemeinschuldnerin beizeiten erkennt, dass der Sanierungsbedarf bestehen oder deshalb vor der eigentlichen Zahlungsunfähigkeit selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, mit einem bereits vorbereiteten Vorschlag für einen Insolvenzplan. Dann hat das Unternehmen noch eine gewisse Substanz und der Insolvenzverwalter findet nicht wie häufig sonst nur noch verbrannte Erde vor.

Arbeitnehmer können zu diesem Zeitpunkt noch keinen Antrag stellen. Sie haben in aller Regel auch nicht die Kapazitäten, einen Insolvenzplan zu entwickeln, der regelmäßig auch den Abbau von Arbeitsplätzen enthalten dürfte. Auf die Idee, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen, kommen die Arbeitnehmer oder sie beratende Gewerkschaftssekretär auch in aller Regel frühestens dann, wenn Gehaltszahlungen ausbleiben. Ist aber die Krise schon so offen zu erkennen, wächst auch das Risiko, bereits erhaltenen Lohnzahlungen zurückzahlen zu müssen An einen Insolvenzverwalter als Folge der Insolvenzanfechtung.

Gewerkschaften und Insolvenzverfahren

Aus Gewerkschaftskreisen wird dennoch häufig auf einen Insolvenzantrag gedrängt. In allen Fällen, in denen wir dies in der Praxis erlebten, konnten wir auch bis zum Ende nicht erkennen, welchen Nutzen die Gewerkschaftsmitglieder davon gehabt hätten.

Für die Gewerkschaft selbst und für Gewerkschaftsfunktionäre hat allerdings ein Insolvenzverfahren einen kleinen Vorteil: wenn Arbeitsvergütung nicht gezahlt ist, oder nur noch mit Verzug gezahlt wird, wenden sich verständlicherweise die Gewerkschaftsmitglieder an ihre Gewerkschaft und fordern, dass diese etwas unternimmt.

Es fällt den Gewerkschaften aber naturgemäß schwer, hier erfolgreich zu sein. Wo nichts zu holen ist, hat bekanntlich auch der Kaiser sein Geld verloren.

Wir erlebten allerdings einmal einen Gewerkschaftssekretär, der versprach:

“Ich habe Atombomben im Gepäck”. Vermutlich aus humanitären Gründen verzichtete er dann doch auf deren Einsatz, so dass der Betrieb stillgelegt wurde.

Sobald ein Insolvenzverfahren beantragt ist, kann man sich nun als Gewerkschaftsfunktionär die Sache leichter machen und die Gewerkschaftsmitglieder unter Hinweis auf das bereits beantragte oder gar eröffnete Insolvenzverfahren an den Insolvenzverwalter verweisen.

Lieblingskind der Gewerkschaften: Transfergesellschaften

In den letzten Jahren kommt ergänzend hinzu, dass die Gewerkschaftsfunktionäre mit dem Hinweis zu trösten versuchen, der Insolvenzverwalter könne ja mit Hilfe einer Transfergesellschaft den Arbeitnehmern helfen.

Wir stehen Transfergesellschaften recht kritisch gegenüber. Vor allem im Zusammenhang mit der Insolvenz hatten die Transfergesellschaften selten überzeugende Leistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu bieten.

Wir beobachteten häufig eine eigenartigen Verliebtheit mancher Gewerkschafter in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften oder Transfergesellschaften. Als Erklärung müssen wir leider auch sehen, dass diese Gesellschaften oft so eng mit Gewerkschaftern und Gewerkschaftsfunktionären verbunden sind, dass man es als Verfilzung Gewerkschaften und Transfergesellschaften bezeichnen kann.

Gegensatz kollektiver Interessen und Arbeitnehmerrechte in der Insolvenz

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht vertraten wir wären mehrere Insolvenzverfahren die Interessen vieler Arbeitnehmer. Dabei mussten wir auch immer wieder feststellen, dass es einen Widerspruch zwischen den von der Gewerkschaft vertretenen kollektiven Interessen geben kann mit den individuellen Interessen der betroffenen Arbeitnehmer. Gewerkschaften wie Betriebsrat vertreten die Interessen aller Arbeitnehmer.

Dabei schließen sie kollektive Vereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Tarifverträge), die als Kompromisse notwendigerweise auch individuelle Interessen der Mitarbeiter beeinträchtigen. Besonders massiv sind solche Eingriffe für einzelne Kollegen, wenn man mit dem Insolvenzverwalter über einen Interessenausgleich und Sozialplan in der Insolvenz verhandelt.

Man kann von Betriebsrat und Gewerkschaft nun nicht erwarten, dass sie die einzelnen Mitarbeiter und deren Interessen konsequent gegen die von ihnen gerade noch als Erfolg gepriesene kollektive Vereinbarung kämpfen lassen,

Wenn ein Betriebsrat sich dazu hinreißen ließ, mit einem Interessenausgleich die Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter zu verbinden, so ist kaum zu erwarten, dass er oder die ihn unterstützende Gewerkschaft vehement beim Arbeitsgericht gegen diese Namensliste kämpft.

Insolvenzverfahren absolut nutzlos?

So kritisch wir auch der Praxis des Insolvenzverfahrens gegenüberstehen und so sehr wir auch die extremen rechtlichen Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung ablehnen, weil sie kurz vor der Insolvenz noch verdienten Ansprüche der Arbeitnehmer auf ihre Vergütung betrifft, so sind wir doch nicht so einseitig festgelegt, dass wir die bestehenden Vorteile eines Insolvenzverfahrens nicht sähen.

Wenn wir als Rechtsanwälte die Ansprüche der Arbeitnehmer im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen, so ist die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers zur Pfändung in aller Regel das letzte Mittel, weil es die geringste Erfolgsrate hat. Zumeist ist die erfolgreichste Zwangsvollstreckung die Pfändung von Forderungen.

Wir können aber nur in Forderungen pfänden, von denen wir Kenntnis haben. Dafür sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, den Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse zu zwingen, doch bis es dazu kommt, verstreichen regelmäßig Monate. Zwangsvollstreckung ist aber am erfolgreichsten, je schneller sie geschieht.

Der Insolvenzverwalter hat hier die besseren Möglichkeiten, denn er nimmt Einblick in die gesamte Buchführung und kann so auch Vorgänge der vergangenen Jahre aufdecken. Und die Geschäftsführung wird ihm vielleicht auch einiges erläutern, was Hinweise aufzuhebende Vermögenswerte umfasst. Und schließlich gibt es auch noch die Angestellten der Buchhaltung und des Verkaufs. Häufig findet der Insolvenzverwalter also noch Forderungen gegen die Gesellschafter, deren Existenz wir zwar vermuten, aber nicht so fundiert beweisen können, wie der Insolvenzverwalter es kann.

Nur: das ist sehr schön, wenn der Insolvenzverwalter solche Forderungen findet und realisiert. Da er dies aber als “Gesamtvollstreckung” durchzieht, fließt alles in die Insolvenzmasse und nach Abzug der Verfahrenskosten kommt für unsere Mandanten nach Jahren nur eine bescheidene Quote heraus.

Vertretung der Arbeitnehmerinteressen in der Insolvenz

Wir vertreten die Interessen unserer Mandanten, selten sind dies auch die Interessen der ganzen Belegschaft. Es ist auch schwierig, solche Interessen der ganzen Belegschaft zu definieren oder zu finden. Bei einer Betriebsstilllegung ist es klar, dass man gerne einen maximal dotierten Sozialplan wenigstens erreichen möchte. Nur ist dies in der Praxis ebenso unbefriedigend wie problemlos: der Sozialplan in der Insolvenz ist durch das Gesetz in seinem Volumen beschränkt, das ist unbefriedigend. Die Insolvenzverwalter sind in aller Regel aber so großzügig, sich der Forderung des Betriebsrats nicht entgegenzustellen und das Maximum eines Sozialplanvolumens zu vereinbaren, das ist meistens problemlos. Das Problem liegt aber darin, dass die Auszahlung selbst dieses niedrigen Sozialplanvolumens keinesfalls gesichert ist und zu einem viel zu späten Zeitpunkt geschieht.

Aber schon wenn es um die Frage geht, ob ein Teil der Arbeitsplätze erhalten werden kann, gehen die Interessen in der Belegschaft auseinander: wer bleibt, möchte ein möglichst lebensfähiges Unternehmen als Arbeitgeber in der Zukunft haben. Wer gehen muss, sucht den maximalen Ersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Da die Mitglieder des Betriebsrats als unkündbar zumeist im Unternehmen verbleiben, und falls sie an einer Wiederwahl interessiert sind, diese Wahl von den verbleibenden Kollegen bestimmt wird, ist in aller Regel nicht zu erwarten, dass die Interessen der ausscheidenden Mitarbeitern besonders vehement von Betriebsrat vertreten werden.

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Wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens an einen Anwalt, einen Interessenverband oder an eine Beratungsstelle. Diese haften für Fehler und haben in der Regel auch eine Haftpflichtversicherung, die für solche Schäden eintritt. Wer meint, er könne sich solchen Rechtsrat aus finanziellen Gründen nicht erlauben, kann sich zuvor einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht besorgen.

Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits Fahrlässigkeit genügt als Schuld.

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