Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann erfahrener Vertreter Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren Seniorpartner der Fachanwälte

Einem früher viel beschäftigten und wirtschaftlich erfolgreichem Verwalter in damals Konkursverfahren und später auch Insolvenzverfahren aus Köln wird dieser Satz zugeschrieben:

„Ich habe noch kein Konkursverfahren erlebt, bei dem es dem Verwalter nicht gelungen wäre, das wenige, das er fand, mehr oder weniger gerecht zwischen sich und seinesgleichen zu verteilen.“

Daran hat sich mit der Einführung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtsreform nichts geändert.

Fachbegriffe im Insolvenzverfahren

Erläuterungen einiger Fachbegriffe im Insolvenzverfahren

Spezialisten haben auch immer ihre eigene Sprache; Stichworte, die komplexe Sachverhalte umschreiben können und die für Außenstehende so nicht zu verstehen sind.

Einige dieser Begriffe aus dem Insolvenzrecht und im Insolvenzverfahren möchte deshalb hier erläutern, um unsere allgemeinen Ausführungen zum Arbeitsrecht in der Insolvenz verständlicher zu machen.

Anmeldung von Forderungen

Anmeldung von Forderungen ist die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter § 174 InsO. Dieser prüft die Forderungen, ob sie berechtigt sind. Sieht er sie nicht für berechtigt an, so bestreitet er die Forderungen.

Aussonderung und Absonderung

sind Möglichkeiten, sich aus der Insolvenzmasse bevorzugt zu befriedigen können. Voraussetzung ist, dass die Forderungen dinglich gesichert sind, zum Beispiel durch Sicherungsübereignung oder Grundschulden.

Bestreiten von Forderungen

Angemeldete Forderungen können vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem anderen Insolvenzgläubiger bestritten werden. Wird die Forderung bestritten, so ist auf Feststellung gegen den bestreitenden zu klagen, § 179 InsO.

Inkongruente Deckung

Inkongruente Deckung” ist ein Spezialbegriff aus dem Rechte der Insolvenzanfechtung. Er ist das Gegenteil von kongruente Deckung. Da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr anfechtungsfreundlich ist, sind nahezu alle Zahlungen dem Risiko einer Anfechtung wegen inkongruenter Deckung ausgesetzt.

Insolvenzmasse

Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, so die Legaldefinition in § 35 Absatz 1 InsO.

Die Insolvenzmasse steht erst nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens und der sonstigen Masseverbindlichkeiten zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung, § 53 InsO.

Insolvenzplan

Es gibt Insolvenzverfahren, bei denen ein Insolvenzplan erstellt wird. Hier werden die Gläubiger in Gruppen zusammengefasst, und nur innerhalb dieser Gruppen wird eine Gleichbehandlung durchgeführt.

Insolvenzverschleppung

Die Straftat der Insolvenzverschleppung ist nicht in der Insolvenzordnung und auch nicht im Strafgesetzbuch geregelt, sondern lediglich für juristische Personen in Gesetzen des Handelsrechts, § 130b HGB, § 84 GmbHG, § 401 AktG.

Aus der Tatsache der Insolvenzverschleppung können sich Schadensersatzansprüche der Gläubiger ergeben. Dieser Schadensersatz umfasst nur den so genannten Verspätungsschaden, also nur den Schaden, der bei rechtzeitiger Insolvenzanmeldung nicht entstanden wäre. Aber hierzu kann zum Beispiel ein Schaden beim Insolvenzgeld zählen, der bei rechtzeitiger Antragstellung nicht eingetreten wäre.

Kongruente Deckung

Kongruente Deckung” ist ein Spezialbegriff aus dem Recht der Insolvenzanfechtung.

Massearmut oder Masseunzulänglichkeit

Reicht die Insolvenzmasse nur aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, aber nicht um alle sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so muss der Insolvenzverwaltermasseunzulänglichkeit anzeigen gegenüber dem Insolvenzgericht, § 208 InsO.

Für die Befriedigung der Massegläubiger gilt dann die Rangfolge des § 209 InsO.

Ist die Masse noch geringer, deckt sie also noch nicht einmal die Verfahrenskosten, so wird das Verfahren “mangels Masse” eingestellt, § 207 InsO.

Masseschuld oder Masseforderung

Das Gesetz kennt weder die Begriffe Masseschuld oder Masseforderung, sondern spricht von Masseverbindlichkeiten. Gemeint ist mit allen Begriffen das gleiche: es sind Verbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse zuerst befriedigt werden, bevor diese an die Insolvenzgläubiger verteilt werden. Vorrang vor diesen Masseverbindlichkeiten haben die Verfahrenskosten, also vor allem die Vergütung des Insolvenzverwalters.

Typische Beispiele sind Forderungen aufgrund von Handlungen des Insolvenzverwalters, aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wurden und Verbindlichkeiten, die der vorläufige Insolvenzverwalter als “starker Insolvenzverwalter” begründete.

Reichte die Insolvenzmasse zwar aus, um die Verfahrenskosten zu decken, nicht jedoch, um sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit anzuzeigen, § 208 InsO.

Namensliste

Mit Namensliste wird eine Liste der zu kündigenden Mitarbeiter bezeichnet, die einem Interessenausgleich beigefügt wird. Eine solche Namensliste verbessert die Chancen eines Arbeitgebers erheblich, einen Kündigungsschutzprozess zu gewinnen. Eine Namensliste im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (§ 125 InsO) reduziert die Chancen von gekündigten Arbeitnehmern heute nicht mehr noch stärker als eine Namensliste außerhalb der Insolvenz. Denn dort hat diese Namensliste inzwischen auch Eingang in § 1 Abs. 5 KSchG gefunden.

Findet der Insolvenzverwalter keinen Betriebsrat, der solch eine Namensliste mit ihm abschließt, so stellt ihm die Insolvenzordnung ein besonderes gerichtliches Verfahren zur Verfügung, sich vom Arbeitsgericht eine solche Namensliste absegnen zu lassen. In der Praxis sind solche Verfahren aber äußerst selten.

Quote

Quote oder Insolvenzquote meint den Bruchteil einer Forderung, die ein Gläubiger im Ergebnis des Insolvenzverfahrens noch erhält. Am Ende des Insolvenzverfahrens wird die zu verteilende Masse durch die Gesamtzahl der anerkannten Forderungen dividiert, der so ermittelte Prozentsatz wird als Quote bezeichnet.

Rang der Forderung

Welchen Rang eine Forderung hatte, spielte vor der Insolvenzrechtsreform eine große Rolle. Damals wurden die Forderungen in verschiedene Ränge eingeteilt. Forderungen des ersten Ranges wurden zuerst befriedigt, bevor der verbleibende Rest für den nächsten Rang verteilt wurde. Heute sind grundsätzlich alle Insolvenzgläubiger gleich beteiligt, aber es gibt einige nachrangige Forderungen, wie Zinsen, Verfahrenskosten, Geldstrafen, § 39 InsO.

Vorrangig sind nur noch Masseforderungen, und die wiederum sind rangähnlich abgestuft. Im Fall der Massearmut werden sie also nicht alle gleichermaßen befriedigt.

Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren ist das “normale” Insolvenzverfahren, das also weder durch Besonderheiten wie Insolvenzplan oder Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren geprägt ist noch Kleininsolvenz, Verbraucherinsolvenz oder sonstige Sonderformen sind.

Der Begriff Regelinsolvenzverfahren bezeichnet also nichts besonderes, sondern weist nun darauf hin, dass gerade keine besonderen Vorschriften oder besondere Abläufe zu beachten sind.

Restschuldbefreiung

Eine Restschuldbefreiung gibt es nur für natürliche Personen. Juristische Personen werden infolge des Insolvenzverfahrens aufgelöst und existieren also nicht mehr. Insoweit sind die Ansprüche der Gläubiger ebenfalls wertlos.

Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Der Schuldner muss für sechs Jahre seine pfändbaren Einkünfte an einen Treuhänder abtreten. Daraus sollen die Gläubiger zumindest teilweise befriedigt werden.

Tabelle oder Insolvenztabelle

Die Insolvenztabelle, häufig auch kurz Tabelle genannt, ist die Zusammenstellung der Forderungen, die der Insolvenzverwalter als berechtigt anerkennt und von keinem anderen bestritten werden. Auf diese in die Tabelle aufgenommen Forderungen wird am Ende des Insolvenzverfahrens die verbleibende Ausschüttungsmasse aufgeteilt.

Forderungen werden in die Tabelle nur aufgenommen, wenn sie vom Gläubiger angemeldet und nicht bestritten werden.

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Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits Fahrlässigkeit genügt als Schuld.

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