Partnerschaft - Sozietät von Rechtsanwälte Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht Köln Düren Euskirchen

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann erfahrener Vertreter Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren Seniorpartner der Fachanwälte

Einem früher viel beschäftigten und wirtschaftlich erfolgreichem Verwalter in damals Konkursverfahren und später auch Insolvenzverfahren aus Köln wird dieser Satz zugeschrieben:

„Ich habe noch kein Konkursverfahren erlebt, bei dem es dem Verwalter nicht gelungen wäre, das wenige, das er fand, mehr oder weniger gerecht zwischen sich und seinesgleichen zu verteilen.“

Daran hat sich mit der Einführung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtsreform nichts geändert.

Konflikstoff: Interessen in der Insolvenz

Die Interessen der am Insolvenzverfahren Beteiligten

Um bei einer drohenden Insolvenz, während des Eröffnungsverfahrens oder nach dem förmlichen Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens die eigenen Handlungen, ihre Chancen und ihre Risiken richtig kalkulieren zu können, lohnt es sich, die Interessen der am Insolvenzverfahren Beteiligten zu analysieren.

Dabei zeigt sich, dass auch innerhalb einzelner Gruppen, zum Beispiel bei den Arbeitnehmern, schnell gegensätzliche Interessen ins Spiel kommen können.

Wir beginnen unsere Betrachtung zunächst beim Insolvenzverwalter, der als zentrale Figur das Insolvenzverfahren dominiert. Dann wenden wir uns den Interessen der Gläubiger im allgemeinen zu, danach den Interessen der Arbeitnehmer als einer Sondergruppe der Gläubiger. Weiter widmen wir uns auch noch den Interessen des Schuldners und der für ihn handelnden Personen (Geschäftsführer) sowie schließlich noch den Interessen der Richter und Rechtspfleger am Insolvenzgericht.

Der Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter ist ein Unternehmer wie andere am Wirtschaftsleben aktiv beteiligte auch. Der Insolvenzverwalter will und muss Einkünfte erzielen, um seine Mitarbeiter zu bezahlen, seine Kosten zu decken und schließlich selbst gut leben zu können.

Er muss also einerseits jedes von ihm geführte Insolvenzverfahren möglichst wirtschaftlich betreiben, und er muss es so führen, dass er künftig weitere Aufträge erhält. Seine Aufträge erhält er im wesentlichen von den Insolvenzgerichten. Er darf also sein Renommee als Insolvenzverwalter nicht mindern, sondern er muss es eher ausbauen.

Die Interessen der Gläubiger im Insolvenzverfahren

Die Gläubiger haben ein gemeinsames Interesse, nämlich für ihre Forderungen möglichst viel Geld und dies möglichst bald zu erhalten.

Leider werden beide Interessen kaum erfüllt. Als gewöhnliche Insolvenzgläubiger müssen sie ihre Forderung zur Tabelle anmelden. Nur was am Ende noch zur Verteilung übrig bleibt, wird als so genannte Quote auf ihre Forderungen ausgeschüttet. Es ist selten, dass diese Quote mehr als 5% beträgt. Das heißt also, dass 95% der Forderungen verloren sind.

Dabei muss man noch berücksichtigen, dass ihre Forderungen während des Insolvenzverfahrens praktisch nie verzinst werden. Und in der Praxis müssen wir weiter damit rechnen, dass Ausschüttungen erst nach vielen Jahren oder gar Jahrzehnten erfolgen. Somit ist auch die Hoffnung, bald Geld zu erhalten, frustriert.

Die typische Reaktion unserer Mandanten, wenn sie am Ende des Insolvenzverfahrens von uns erfahren, dass demnächst eine Ausschüttung erfolgt: “Ach, ich habe gedacht, da sei alles schon vorbei und wir kriegen gar nichts mehr”.

Gläubiger, die vor Insolvenzeröffnung ihre eigenen Forderungen, zum Beispiel im Wege der Zwangsvollstreckung, noch erfolgreich realisierten, haben natürlich ein großes Interesse daran, dass sie die erhaltenen Leistungen nicht an die Insolvenzmasse als Folge einer Insolvenzanfechtung zurückzahlen müssen.

Interessen der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer haben als Gläubiger im Insolvenzverfahren zunächst einmal die gleichen Interessen wie die anderen Gläubiger: möglichst hohe Quote, möglich schnelle Auszahlung, möglichst keine Rückgewähr erhaltener Leistungen.

Daneben haben die Arbeitnehmer wie andere Gläubiger aus Dauerschuldverhältnissen (z.B. Vermieter oder Mieter) das Interesse an der Fortsetzung des Vertrags, so dass der Insolvenzverwalter möglichst lange noch den Vertrag erfüllen muss. Schließlich möchte man in aller Regel das Arbeitsverhältnis (oder ein anderes Dauerschuldverhältnis) noch möglichst lange fortsetzen. Für den Arbeitnehmer ist hier prägend das Motiv, dass er keinen neuen Arbeitsplatz hat.

Gemeinsame und einheitliche Interessen aller Arbeitnehmer bei Betriebsstilllegung

Wird das Unternehmen infolge der Insolvenz unvermeidbar stillgelegt, so haben alle Arbeitnehmer die gleichen Interessen: es gilt, möglichst viel ihrer Forderungen noch zu realisieren sowie mit einem Sozialplan für den Verlust ihres Arbeitsplatzes wenigstens etwas entschädigt zu werden.

Widerstreitende Interessen der Arbeitnehmer bei Sanierung

Sofort treibt aber die Vision einer Fortführung des Unternehmens mit einer reduzierten Belegschaft einen Keil in diesen Interessenblock. Das fängt zunächst bei der Frage an, wer seinen Arbeitsplatz behält und wer seinen Arbeitsplatz verliert. Aber in der Folge haben die, die ihren Arbeitsplatz erhalten, natürlich ein Interesse daran, dass ihr Arbeitgeber finanziell nicht schwächelt. Schon wenn solche Gegensätze außerhalb von Insolvenzverfahren auftreten, gewinnt die Frage, wie viel Geld fließt in einen Sozialplan und wie viel Geld bleibt im Unternehmen um Investitionen usw. zu finanzieren, eine gewisse explosive Kraft.

Dieser Interessengegensatz ist jedoch beim Sozialplan in der Insolvenz nicht so heftig, da das Volumen für einen Sozialplan in der Insolvenz per Gesetz so gedeckelt ist, dass es weit hinter den üblichen Sozialplänen zurückbleibt. Hier gibt es kaum noch etwas einzusparen, weil diese Sozialpläne in der Insolvenz so mager sind.

In der Insolvenz macht sich dieser Gegensatz aber sofort dann bemerkbar, wenn Sanierungsmodelle vorgestellt werden, die oft als wichtigstes oder gar einziges Element die Entlastungen der Insolvenzmasse von Lohnkosten vorsehen mit Hilfe von Transfergesellschaften. Bei diesen Transfergesellschaften geht es um wesentlich größere Beträge, die für die Insolvenzmasse gespart werden können, als die Volumina von Sozialplänen in der Insolvenz. Und der Verzicht auf Rechte der Arbeitnehmer in der Insolvenz, der hier den Arbeitnehmern zugemutet wird, geht weit über das hinaus, was bei einer ordentlichen Kündigung von ihnen zu schultern wäre. Dies erklärt auch manchmal, warum mit solch heftigem Druck für diese Lösung über Transfergesellschaften nicht nur vom Insolvenzverwalter, sondern erst recht von Betriebsräten geworben wird.

Interessen des Betriebsrats

Idealerweise hat ein Betriebsrat keine eigenen Interessen. “Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten .... vertrauensvoll ... zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen”, § 2 Abs. 1 BetrVG.

Es wäre extrem naiv, nur wegen dieses Gesetzestextes davon auszugehen, dass die Mitglieder des Betriebsrates und somit auch der Betriebsrat als Kollektiv nur vom Wohle der Kollegen und vom Wohle des Betriebs geleitet werden. Nicht erst seit den Lustreisen des VW-Betriebsrats weiß man um die Anfälligkeit der individuellen Menschen, die den Betriebsrat bilden.

Manchmal hört man die Bemerkung, auch Betriebsräte seien nur Politiker. Ihr Interesse sei auf Amtserhaltung und Wiederwahl gerichtet. Dies lässt sich in dieser Allgemeinheit kaum widerlegen, auch wenn man einzelne Betriebsräte kennen mag, die zu solch einer Vermutung keinen Anlass geben.

Da Betriebsräte aufgrund ihres Sonderkündigungsschutzes unkündbar sind, auch im Falle der Betriebsfortführung in der Insolvenz, sind ihre persönlichen Interessen jedenfalls eher auf der Seite derer, die bei der Betriebsfortführung in der Insolvenz ihren Arbeitsplatz erhalten. Und auch nur verbleibende Arbeitnehmer haben bei der nächsten Betriebsratswahl eine Stimme.

Interessen des Schuldners

Bei den Interessen des vom Insolvenzverfahren betroffenen Schuldners sind einige Unterscheidungen erforderlich:

Natürliche Person als Schuldner

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so betrifft es direkt sein gesamtes Vermögen. Ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen, so kann er sich weiter der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sehen. Aber es gibt die Chance einer so genannten (Link) Restschuldbefreiung.

Schuldner Kapitalgesellschaft

Interessen Kapital und Manager fallen auseinander

Zumeist sind in der Insolvenz als Arbeitgeber auftretenden Schuldner jedoch Kapitalgesellschaften (GmbH, GmbH und Co KG, Aktiengesellschaft). Hier gibt es zum einen die gesetzlichen Vertreter (GmbH-Geschäftsführer, Vorstand der Aktiengesellschaft) mit ihren eigenen Interessen und die Eigner (GmbH-Gesellschafter, Aktionäre) wobei vor allem die Gesellschafter der GmbH eigene Interessen verfolgen, da sie regelmäßig zusätzlichen Risiken ausgesetzt sind. Dieses Risiko hat nur im Griff, wer strikt zwischen der Gesellschaft und seinem Privatvermögen trennt, wer der Gesellschaft kein Darlehen gibt und auch sonst auf saubere Verhältnisse achtet.

Fremdgeschäftsführer in der GmbH oder die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft sind vor allem bestrebt, “ihre eigene Haut zu retten”. Zum einen möchten sie natürlich nicht selbst wegen ihrer Vergütung sich in die Reihe der Insolvenzgläubiger einreihen müssen, zum anderen besteht das Risiko, strafrechtlich und/oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.

Fallen nun Geschäftsführer und Gesellschafter in einer Person zusammen, so vermischen sich auch die typischen Interessen beider Kategorien.

Der Insolvenzverwalter wendet sich gerne gerade diesen GmbH- Gesellschaftern zu, z.B. weil sie irgendwann der Gesellschaft kapitalersetzende Darlehen gegeben haben, die sich in der Krise der Gesellschaft schnell noch sichern oder gar zurückzahlen ließen. Mit einer Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter hier nochmal viel Geld zur Insolvenzmasse ziehen.

Interessen der gesetzlichen Vertreter des Schuldners
Vorstände, Geschäftsführer ...

Vorstand der Aktiengesellschaft und Geschäftsführer der GmbH sehen sich hohen Haftungsrisiken ausgesetzt, vor allem wegen Maßnahmen, die sie in der Zeit kurz vor dem Insolvenzverfahren noch trafen. Zum einen wird der Insolvenzverwalter solche Zahlungen anfechten, die in der Krise von Insidern noch getätigt wurden. Zum anderen besteht aber auch das Risiko, dass Gläubiger ihren Schaden, den sie durch das Insolvenzverfahren erleiden, unmittelbar gegen Geschäftsführer und Gesellschafter geltend machen. Hier drohen ihnen auch Schadensersatzforderungen wegen verspäteter Stellung des Insolvenzantrags (Insolvenzverschleppung).

Der Insolvenzverwalter ist aber für ein halbwegs erfolgreiches Insolvenzverfahren auf die Kooperation der alten Geschäftsführung und auch von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen, wie zum Beispiel Buchhaltung und Verkauf, angewiesen. Der Insolvenzverwalter muss also freundlich sein und nett zu den Geschäftsführern, obgleich er gleichzeitig nach deren Leichen im Keller der Schuldnerin sucht und Anfechtungsklagen gegen Geschäftsführer und Gesellschafter erwägt und diese bildlich gesprochen als Dolch im Gewande mit sich herum trägt. Gesellschafter und Geschäftsführer ahnen die Gefahr, wollen aber andererseits den Insolvenzverwalter sich gewogen machen und nicht zum Feind. Üblicherweise wird dieser Gegensatz durch Freundlichkeiten und perfektes höfliches Verhalten im Umgang miteinander kaschiert.

Interessen im Insolvenzgericht

Beim Insolvenzgericht werden wichtige Funktionen vom zuständigen Richter am Amtsgericht und von Rechtspflegern ausgeübt.

Diese sind beide zunächst an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens interessiert. Hierzu gehört ein Insolvenzverwalter, der seine Insolvenzverfahren sachgerecht führt, ohne Anlass zu Beanstandungen zu geben.

Der Rechtspfleger, vor allem aber der Richter, der mit Insolvenzverfahren befasst ist, können als Spezialisten noch Nebeneinkünfte erzielen, indem sie z.B. als Referenten auf Fortbildungsveranstaltungen auftreten, Bücher und Zeitschriftenaufsätze schreiben und eventuell auch an Positionen denken, die sie nach ihrer Pensionierung einnehmen könnten.

Abweichende Meinung? - Gerne!

Sollte irgend jemand einen Fehler auf dieser Homepage finden, sollte jemand der Ansicht sein, unsere Darstellung sei zu tendenziös und zu kritisch eingestellt gegenüber dem Insolvenzverfahren, sollte gar jemand sich beleidigt oder verleumdet fühlen (was niemals unsere Absicht war und ist), so bitten wir ihn, sich umgehend an uns zu wenden und in die Diskussion einzusteigen. Wir freuen uns über jede Resonanz, gerade auch über kritische Reaktionen. Und wir überprüfen unsere Standpunkte ständig und hören gerne andere, hoffentlich neue Argumente.

Wichtiger Hinweis für Beiträge zum Thema Recht im Internet

- angelehnt an die Hinweise der deutschen Wikipedia zu Rechtsthemen.

Unsere Beiträge im Internet dienen der allgemeinen Information, nicht der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Allein aufgrund der Tatsache, dass das Recht sich ständig ändert, können unsere Beiträge nie zu 100 % richtig sein. Was gestern noch absolut zutreffend war, mag heute durch ein Urteil eines Gerichts oder durch den berühmten Federstrich des Gesetzgebers abgrundtief falsch geworden sein.

Auch wenn die Autoren ständig darum bemüht sind, Beiträge zu verbessern, ist es möglich, dass Aussagen unrichtig, unvollständig, verfälscht, veraltet oder noch nicht gültig sind.

Verwenden Sie Informationen aus dem Internet, von dieser oder von anderen Seiten, keinesfalls für rechtliche Einschätzungen und zur Grundlage wichtiger Entscheidungen, ohne zusätzlich sachkundigen Rat eingeholt zu haben.

Wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens an einen Anwalt, einen Interessenverband oder an eine Beratungsstelle. Diese haften für Fehler und haben in der Regel auch eine Haftpflichtversicherung, die für solche Schäden eintritt. Wer meint, er könne sich solchen Rechtsrat aus finanziellen Gründen nicht erlauben, kann sich zuvor einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht besorgen.

Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits Fahrlässigkeit genügt als Schuld.

Home

About us - über uns

Sitemap

Arbeitsrecht im Insolvenzverfahren

Insolvenzgeld

Sozialplan im Insolvenzverfahren

Verfahrensablauf Insolvenzverfahrens

Insolvenzantrag durch Arbeitnehmer