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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann erfahrener Vertreter Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren Seniorpartner der Fachanwälte

Einem früher viel beschäftigten und wirtschaftlich erfolgreichem Verwalter in damals Konkursverfahren und später auch Insolvenzverfahren aus Köln wird dieser Satz zugeschrieben:

„Ich habe noch kein Konkursverfahren erlebt, bei dem es dem Verwalter nicht gelungen wäre, das wenige, das er fand, mehr oder weniger gerecht zwischen sich und seinesgleichen zu verteilen.“

Daran hat sich mit der Einführung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtsreform nichts geändert.

Sozialplan im Insolvenzverfahren

Auch im Insolvenzverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften über Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan. Aber die Summen, die in einem Sozialplan vereinbart werden können, sind gesetzlich beschränkt.

Gesamtvolumen für Sozialplan im Insolvenzverfahren eingeschränkt

Außerhalb der Insolvenzverfahren sind durchaus Sozialpläne möglich, die pro Jahr der Beschäftigung mehr als ein Bruttomonatsgehalt als Abfindung zu Grunde legen.

Die Insolvenzordnung lässt dagegen nur Sozialpläne zu mit einem Gesamtvolumen von 2,5 Bruttomonatsgehältern, § 123 InsO. Es werden also alle Bruttomonatsgehältern der betroffenen Arbeitnehmern addiert, mit dem Faktor 2,5 multipliziert, woraus sich das Gesamtvolumen des Sozialplans ergibt. Dieses mag nun nach Betriebszugehörigkeit, Alter und anderen Kriterien auf die betroffenen Arbeitnehmer aufgeteilt werden.

Berechnung Maximum Abfindung Sozialplan in der Insolvenz

Mit einem Taschnerechner einfach zu berechnen: das Maximum an Abfindung in der Insolvenz

Erfahrungsgemäß sind jedoch in den meisten Insolvenzverfahren die Mitarbeiter im Durchschnitt mehr als 10 Jahre im Betrieb und entsprechend auch in einem fortgeschrittenen Lebensalter. Es werden also außerhalb des Insolvenzverfahrens ohne weiteres ein mehrfaches an Sozialplanvolumen üblicherweise vereinbart.

Weitere Beschränkungen für Sozialpläne im Insolvenzverfahren

Ansprüche aus einem Sozialplan im Insolvenzverfahren sind Masseforderungen, so dass sie eigentlich vorrangig zu erfüllen sind.

Aber es darf für den Sozialplan nur ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan zur Verteilung auf die Insolvenzgläubiger, also auf die nachrangige Menge der allgemeinen an einem Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger zur Verfügung steht.

Knallhart formuliert heißt dies also, dass der Sozialplan nur voll erfüllt wird, wenn das Doppelte des Sozialplanvolumens noch für die allgemeine Insolvenzverteilung zur Verfügung steht. Ansonsten wird ratierlich gekürzt.

Sozialplan 0,00 EUR ist möglich

Bei Massearmut, wenn also die Insolvenzmasse nur für die Verfahrenskosten und einen Teil der Masseverbindlichkeiten ausreicht, wird somit der Sozialplan auf 0,00 € fallen.

Diese Beschränkungen des § 123 Abs. 2 InsO gelten nicht, wenn das Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzplan verbunden durchgeführt wird.

Sozialplan - Forderung mit beschränktem Wert

Dies ist noch nicht das Ende der negativen Aspekte eines Sozialplans in der Insolvenz.

Außerhalb der Insolvenzverfahren werden Sozialplanforderungen üblicherweise fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Derkor

Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Derkorn

Das ist - wie nicht anders zu erwarten - im Insolvenzverfahren ganz anders. Zwar schreibt das Gesetz dem Insolvenzverwalter vor, § 123 Abs. 3 InsO, er solle Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten, so oft hinreichende Mittel in der Masse vorhanden sind. Doch in der Praxis hat der Insolvenzverwalter hier nie Eile.

Sozialplan und Sozialleistungen (ALG II)

Das heißt, dass die Zahlungen aus dem Sozialplan erst mehrere Jahre nach der Entlassung der Mitarbeiter fließen. Wer nun keine neue Arbeit gefunden hat, ist längst aus der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld I ausgeschieden und auf Sozialleistungen (ALG II) angewiesen. Es ist sehr ärgerlich, denn dadurch, dass die Sozialplanleistungen jetzt erst fließt, mindern sie die Höhe der Sozialleistungen. Beim Arbeitslosengeld I werden sie nicht berücksichtigt, bei der Bemessung der Sozialleistungen (ALG II), sind sie anzurechnen.

Deshalb: Abschlagszahlungen unbedingt vereinbaren

Man muss deshalb als Betriebsrat unbedingt darauf achten, dass bei einem Sozialplan im Insolvenzverfahren eine Abschlagszahlung spätestens nach neun Monaten zwingend vereinbart wird, soweit dies § 123 Abs. 3 InsO zulässt. Ansonsten helfen dem individuell betroffenen Arbeitnehmer nur noch “Gestaltungsmöglichkeiten”, also legale Tricks, um die Anrechnung als Einkommen zu vermeiden. Aber Achtung: was wir hier individuell dann empfehlen, läuft niemals darauf hinaus, die Zahlung vor den Sozialbehörden zu verheimlichen. Aber was wir stattdessen empfehlen, publizieren wir nicht im Internet. Wir möchten nicht, dass irgendwann der Gesetzgeber aktiv wird und diese Gestaltungsmöglichkeiten vereitelt.

Werbeblock: Nimm Fachanwalt zur rechten Zeit ...

Und natürlich möchten wir dafür werben, rechtzeitig den Rat von Fachanwälten für Arbeitsrecht einzuholen. Und häufig findet sich jemand, der die Kosten dafür übernimmt. Rechtsschutzversicherungen treten bereits für außergerichtliche Tätigkeiten ein. Und ansonsten gibt es im Arbeitsrecht die Möglichkeiten der Beratungshilffe und Prozeßkostenhilfe

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Spannend ist unser Erfahrungsbericht zu den Verhandlungen in einer Einigungsstelle über den Sozialplan bei einer Betriebsschließung.

Und weiter möchten wir auch dafür werben, dass wir, die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Dr. Kunzmann & Partner, kompetente Interessenvertreter im Bereich des Arbeitsrechts im Raum Köln - Bonn - Aachen mit Büros in Köln, Düren und Euskirchen sind und gerne neue Mandate übenehmen.

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