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Einem früher viel beschäftigten und wirtschaftlich erfolgreichem Verwalter in damals Konkursverfahren und später auch Insolvenzverfahren aus Köln wird dieser Satz zugeschrieben:

„Ich habe noch kein Konkursverfahren erlebt, bei dem es dem Verwalter nicht gelungen wäre, das wenige, das er fand, mehr oder weniger gerecht zwischen sich und seinesgleichen zu verteilen.“

Daran hat sich mit der Einführung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtsreform nichts geändert.

Insolvenzplan - besondere Form des Insolvenzverfahrens

Mit der Insolvenzordnung wurde eine neue Form der Durchführung des Verfahrens ermöglicht: der Insolvenzplan. Die Praxis ist immer noch sehr zurückhaltend bei seiner Erprobung. Insolvenzverfahren in der Form des Insolvenzplan zu sind nahezu ebenso selten, wie Verfahren in der Form der Eigenverwaltung. Generell ist die Praxis recht zurückhaltend, was die mit der Insolvenzrechtsreform 1994 eingeführten Neuerungen angeht.

Ein bekannte Fall eines Insolvenzplanverfahrens ist der Fall der Karstadt Warenhaus Gmbh mit 25.000 betroffenen Mitarbeitern. Während die Muttergesellschaft Arcandor AG weiter vom Insolvenzverwalter geführt wird, wurde die Tochter in Planverfahren entlassen.

Mit der Insolvenzrechtreform löste das Insolvenzplanverfahren des früheren Vergleichsverfahren ab. Auch dieses Vergleichsverfahren war in der Praxis ohne große Bedeutung. Es sah vor, dass alle Gläubiger eine Mindestquote von 30% erhalten mussten.

keine mindestquote insolvenzplan

Keine Mindestquote von 30 % mehr erforderlich bei Insolvenzplan

Demgegenüber ist das Insolvenzplanverfahren wesentlich flexibler. Bei der Gestaltung das Insolvenzplan besteht große Freiheit, die Eingriffe in die Rechte der Gläubiger nach der Sanierungszielen ausgerichtet zu gestalten.

Insolvenzplan durchbricht Prinzip der Gleichbehandlung

Kommt ein Insolvenzplan zu Stande, so werden die Gläubiger künftig nicht mehr gleichbehandelt, sondern jeweils zu Gruppen zusammengefasst.

Der Insolvenzplan setzt stets voraus, dass in den einzelnen Gruppen die Mehrheit der Gläubiger dem Insolvenzplan und somit auch ihrem Forderungsverzicht zustimmt.

Sanierungserfolge des Insolvenzplans nur bei frühem Insolvenzantrag

In der Praxis ist ein Insolvenzplan vor allem dann erfolgreich, wenn ein eigener Insolvenzantrag bereits bei auch nur drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt wird und sogleich mit dem Vorschlag eines Insolvenzplans verbunden ist.

Ein wesentlicher Vorteil des Insolvenzplanverfahren zur Sanierung von Unternehmen ist, dass der Verwalter sich wie bei einer Regelinsolvenz durch Sonderkündigungsrechte aus Dauerschuldverhältnissen (Mietverträge, Arbeitsverhältnisse) lösen kann und auch ein etwaiger Sozialplan nach den Regeln des Insolvenzverfahrens beschränkt ist. Es gelten hier also die Grundsätze für den Sozialplan in der Insolvenz ebenfalls.

Insolvenz, Sozialplanverfahren bei Karstadt, hier Karstadt Köln

Nach Insolvenzverfahren im Insolvenzplan fortgeführt: Karstadt, hier in Köln

Zumeist kommen nur Schuldner für ein Insolvenzplanverfahren in Betracht, bei denen noch genügend Substanz für eine Sanierung vorhanden ist. In diesen Fällen kommt auch der einzige Vorteil zum Tragen, den das Insolvenzplanverfahren aus Arbeitnehmersicht mit sich bringt: die Chance, eine hinreichende Zahl von Arbeitsplätzen zu erhalten. Die Eingriffsmöglichkeiten des Insolvenzverwalter in die Rechte der Arbeitnehmer sind aber beim Insolvenzplan nicht geringer als beim Regelinsolvenzverfahren.

Das Insolvenzplanverfahren hat Ähnlichkeit mit dem “Gläubigerschutz” des US-amerikanischen Insolvenzrechts. Im Unterschied zum deutschen Sprachgebrauch wird dort Gläubigerschutz nicht als Schutz der Gläubiger verstanden, sondern als Schutz vor den Gläubigern. Dies entspräche auch dem deutschen Insolvenzrecht, das dem Schuldner Schutz gewährt vor den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der einzelnen Gläubiger.

Mögliches Ziel des Insolvenzplans: Sanierung

In aller Regel dient ein Insolvenzplan dazu, trotz Insolvenz das Unternehmen zu erhalten. Der Betrieb geht weiter, ein zumeist weitgehender Verzicht der Gläubiger entschuldet das Unternehmen.

So befreit soll es wieder am Markt agieren können.

Schutzschirm oder Eigenverwaltung

Der Schutzschrim oder das Schutzschirmverfahren ist vom Insolvenzplan oder Insolvenzplanverfahren zu unterscheiden.

Schutzschirm - fast jeder Schirm soll schützen

Im Schutzschirmverfahren soll die Sanierung in Eigenverwaltung ermöglicht werden

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