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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann erfahrener Vertreter Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren Seniorpartner der Fachanwälte

Einem früher viel beschäftigten und wirtschaftlich erfolgreichem Verwalter in damals Konkursverfahren und später auch Insolvenzverfahren aus Köln wird dieser Satz zugeschrieben:

„Ich habe noch kein Konkursverfahren erlebt, bei dem es dem Verwalter nicht gelungen wäre, das wenige, das er fand, mehr oder weniger gerecht zwischen sich und seinesgleichen zu verteilen.“

Daran hat sich mit der Einführung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtsreform nichts geändert.

Insolvenzverfahren – Verfahrensablauf

Eröffnung Insolvenzverfahren, Masse verwalten, Masse vermehren, Masse verteilen

Das Insolvenzverfahren gliedert sich bei der Regelinsolvenz in drei Abschnitte:

1. Das Verfahren vom Insolvenzantrag bis zum Beschluss über die Eröffnung

2. Die Verwaltung, Vermehrung und Verwertung der Insolvenzmasse

3. Verteilungsverfahren und Schlussverfahren.

Wir befassen uns hier mit dem letzten Abschnitt: des Insolvenzvefahrens bis zu dessen Beendigung

Feststellung von Forderungen zur Tabelle

Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung sind beim Insolvenzverwalter “zur Tabelle” anzumelden. In der Insolvenztabelle werden alle Forderungen aufgelistet, die als berechtigt anerkannt sind und die verbleibende Masse wird dann auf diese Forderungen verteilt. Häufig bestreitet der Insolvenzverwalter solche Forderungen, z.B. Mehrarbeitsansprüche.

Dies provoziert Klagen auf Feststellung dieser Forderungen. Solche Klagen führen regelmäßig zu Nebeneinnahmen des Insolvenzverwalters, falls er als Rechtsanwalt zugelassen ist oder eine Rechtsanwaltssozietät beauftragt, deren Partner er ist. In der Praxis wird manche Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nur verständlich, wenn man diese Verdienstmöglichkeit des Insolvenzverwalters berücksichtigt.

Verteilung der Masse

Die Masse wird nicht gleichmäßig verteilt. Vielmehr gibt es eine Rangfolge. Forderungen im nächst niedrigeren Rang werden erst bedient, wenn die vorrangigen zu 100 % befriedigt sind.

Hier wird unterschieden zwischen den vorrangigen Masseforderungen (§ 53 InsO) und den allgemeinen Insolvenzforderungen. Zuerst kommen die Gerichtskosten, dann die Vergütung des Insolvenzverwalter (§ 54 InsO), danach die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO), die vor allem Forderungen aus Geschäften des Insolvenzverwalters erfassen. Hierher gehören auch die Forderungen aus den Arbeitsverhältnissen, insbesondere den Lohn, soweit sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen und der Arbeitnehmer weiter gearbeitet hat. Hierzu finden Sie mehr unter dem Thema ”Sonderrechte: Arbeitsrecht in der Insolvenz”.

Auch die Ansprüche aus einem Sozialplan in der Insolvenz sind aus der Masse zu befriedigen, aber es gibt für Sozialplanansprüche in der Insolvenz Einschränkungen.

Abschluss des Insolvenzverfahrens

Mit der Verteilung der Masse ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen. Bei Kapitalgesellschaften wie GmbHs und Aktiengesellschaften werden diese spätestens jetzt im Handelsregister gelöscht; gegen natürliche Personen kann jeder Gläubiger wieder die Zwangsvollstreckung betreiben - jedoch ist eine Restschuldbefreiung möglich.

Abweichende Meinung? - Gerne!

Sollte irgend jemand einen Fehler auf dieser Homepage finden, sollte jemand der Ansicht sein, unsere Darstellung sei zu tendenziös und zu kritisch eingestellt gegenüber dem Insolvenzverfahren, sollte gar jemand sich beleidigt oder verleumdet fühlen (was niemals unsere Absicht war und ist), so bitten wir ihn, sich umgehend an uns zu wenden und in die Diskussion einzusteigen. Wir freuen uns über jede Resonanz, gerade auch über kritische Reaktionen. Und wir überprüfen unsere Standpunkte ständig und hören gerne andere, hoffentlich neue Argumente.

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Wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens an einen Anwalt, einen Interessenverband oder an eine Beratungsstelle. Diese haften für Fehler und haben in der Regel auch eine Haftpflichtversicherung, die für solche Schäden eintritt. Wer meint, er könne sich solchen Rechtsrat aus finanziellen Gründen nicht erlauben, kann sich zuvor einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht besorgen.

Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits Fahrlässigkeit genügt als Schuld.

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